FRAGE AN FRANZ.

    Ich interessiere mich für folgende Veranstaltung:

    ALLGEMEINE
    GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    Die Kleine Freiheit GmbH, In der Kellergasse 69, 2464 Arbesthal
    „Franz von Grün“ / „Vermieter“

    1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS

    1.1.  Die Kleine Freiheit GmbH (im Folgenden „Franz“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Franz und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B sowie für Verbrauchergeschäfte sofern zwingendes Recht diesen Geschäftsbedingungen nicht entgegensteht.

    1.2.  Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Franz schriftlich bestätigt werden.

    1.3.  Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht Franz ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch Franz bedarf es nicht.

    1.4.   Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

    1.5.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

    1.6.  Die Angebote von Franz sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart.

    1.7.  Abänderung der Nutzungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.

    1.8.  Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

    1.9.  Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Franz und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Ungeachtet dessen ist Franz berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

    1.10.  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

    1.11.  Angegebene Preise verstehen sich sofern nicht anders angegeben inkl. MwSt.

     

    2. NUTZUNGSDAUER

    2.1.  Die Anmietung der Location „Franz von Grün“ erfolgt grundsätzlich tageweise 08.00h des Veranstaltungstages bis 08.00h des Folgetages.

    2.2.  Es ist in jedem Fall die gesetzliche Sperrstunde einzuhalten. Das Veranstaltungsende ist im Vorhinein bekanntzugeben.

    2.3.  Der Mieter/Veranstalter hat sich im Vorhinein über den Zustand der Räumlichkeiten sowie deren Eignung für die beabsichtigte Verwendung ausreichend zu informieren. Der Auf- und Abbau erfolgt nach Rücksprache mit dem Vermieter – sofern nicht anders vereinbart jedenfalls innerhalb der Nutzungdauer.

    2.4.  Bei Überschreiten der Nutzungsdauer behält sich der Vermieter vor, die Räumung der Aufbauten sowie deren Lagerung durchführen zu lassen. Dies erfolgt auf Kosten des Mieters. 

    2.5.  Der Mieter ist verpflichtet, für beabsichtigte Installation von Dekoration sowie sonstigen Gegenständen und Möbel eine Einwilligung des Vermieters einzuholen. Sämtliche feuerpolizeilichen und sonstige Bestimmungen müssen dabei vom Mieter eingehalten werden. Strafen, die aus Nichteinhaltung dieser Bestimmungen resultieren sowie Schäden und im Zusammenhang mit Auf- und Abbau gehen zu Lasten des Mieters.

     

    3. STORNOBEDINGUNGEN

    3.1.  Bei Stornierung des Anmietungsvertrages durch den Mieter hat dieser eine Stornogebühr zu entrichten. Die Zeiten gelten ab Erhalt der Buchungsbestätigung und beziehen sich auf die vereinbarte Gesamtsumme inkl. USt:

    3.1.1. ab Erhalt der Buchungsbestätigung 20 %
    3.1.2. bis 12 Wochen vor der Veranstaltung 50 %
    3.1.3. bis 4 Wochen vor der Veranstaltung 80 %
    3.1.4. bis 2 Wochen vor der Veranstaltung 100 %

    3.2.  Der Vermieter ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, dies umfasst folgende Gründe:

    3.2.1. Die Veranstaltung gefährdet den reibungslosen Geschäftsbetrieb
    3.2.2. Der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses wird gefährdet
    3.2.3. Höhere Gewalt
    3.2.4. Fehlender Zahlungsnachweis der vereinbarten Anzahlung laut Angebot bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn

     

    4. ABRECHNUNG VON ZUSATZLEISTUNGEN

    4.1.  Sofern nicht anders vereinbart werden Getränke aufgrund der aktuell geltenden Preisliste nach tatsächlichem Verbrauch in Rechnung gestellt. Angebrochene Gebinde werden zur Gänze verrechnet.

    4.2.   Das Mitbringen von Speisen und Getränken bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Hierzu wird im jeweiligen Vertrag ein fester Pauschalbetrag verrechnet

    4.3.   Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Auftrags vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.

     

    5. REINIGUNG UND INSTANDSETZUNG

    5.1.  Die Kosten für übliche Reinigung werden im Angebot aufgeführt und verrechnet. Sollte eine umfassende Spezialreinigung erforderlich sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Sollte eine Reinigung nicht möglich sein, haftet der Mieter für die Instandsetzung oder Erneuerung der jeweiligen Gegenstände. Der Mieter haftet auch für leichte Fahrlässigkeit der Gäste.

     

    6. BEWILLIGUNGEN

    6.1.  Geplante musikalische Darbietungen sind dem Vermieter bekanntzugeben. Aus Rücksicht auf unsere Nachbarn kann Musik im Außenbereich grundsätzlich bis 22.00h in angemessener Lautstärke gespielt werden. Ab 22.00h ist Musik jedenfalls im Innenbereich, bei geschlossenen Fenstern und Türen gestattet – dies jeweils im Rahmen behördlicher Vorgaben.

    6.2.  Gesetzliche Abgaben wie AKM und Vergnügungssteuer sind vom Mieter selbständig anzumelden und abzuführen. Diesbezügliche Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

    6.3.  Die Vorgaben laut Betriebsanlage sind einzuhalten. Behördliche Bewilligungen für die geplante Veranstaltung hat der Mieter im Vorhinein auf eigene Kosten und Gefahr einzuholen und auf Nachfrage nachzuweisen.

    6.4.  Eine Absage aufgrund fehlender Bewilligungen befreit den Mieter nicht von der Zahlung des Nutzungsentgeltes bzw. der entsprechenden Stornogebühr.

     

    7. HAFTUNG

    7.1.  Wird die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe, die vom Vermieter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden, nicht möglich, sind Schadenersatzansprüche des Mieters welcher Art auch immer ausgeschlossen

    7.2.  Bei Windgeschwindigkeiten von über 70 km/h (festgestellt oder prognostiziert durch das ZAMG) sind die Zelte umgehend zu räumen. Schadenersatzansprüche des Mieters welcher Art auch immer sowie Preisminderung der Miete sind ausgeschlossen. Der Veranstalter hat für die Räumung Sorge zu tragen und haftet für die Kooperation der Gäste. Den Anweisungen des Vermieters und von diesem betrauter Dritter ist unbedingt Folge zu leisten.

    7.3.  Der Mieter haftet für Beschädigungen von und durch Gäste, Mitarbeiter sowie beauftragter Dritter.

    7.4.  Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der vom Mieter oder Dritten eingebrachten Gegenstände oder Güter sowie Garderobe.

     

    8. FILM UND FOTO

    8.1.  Dem Mieter ist es im Zuge der Veranstaltung gestattet, Filme, Fotografien und sonstige Abbildungen für Amateurzwecke anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Aufnahmen für kommerzielle Zwecke bedürfen einer vorherigen Genehmigung des Vermieters.

    8.2.  Dem Vermieter ist es gestattet, eigene Aufnahmen anzufertigen und diese unbeschränkt zu verwenden – insbesondere zu Werbezwecken auf sämtlichen Medien. Dies umfasst insbesondere Aufnahmen der Veranstaltung selbst sowie Dekoration, Setting und Speise